ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Fall der Auftragsausführung nicht Vertragsbestandteil.
2. Auftragsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt verbindlich festlegt. Bei Ausführung eines Auftrags steht die Erteilung einer Rechnung der Auftragsbestätigung gleich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen werden zu unseren im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Stundenlohn-sätzen abgerechnet, soweit nicht eine Abrechnung nach Ein-heitspreisen oder eine Pauschalsumme ausdrücklich vereinbart ist. Für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir die Preise wegen etwaiger Lohn- und/oder Warenpreiserhöhungen, die nachträglich eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren, in angemessenem Umfang erhöhen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt und zwar mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz.
Der Käufer hat die Forderungen des Verkäufers innerhalb der auf der Rechnung gestellten Frist zu begleichen.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Checks oder Wechsel entgegen-zunehmen. Nimmt der Verkäufer solche Zahlungsmittel an, geschieht dies nur erfüllungshalber.
4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen zur Ausführung unserer Leistungen bereitgestellten sowie der sonst im Rahmen des Vertrages gelieferten Materialien und Waren bis zum voll-ständigen Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums durch Dritte unverzüglich zu unterrichten und den Dritten auf die uns zu-stehenden Rechte ausdrücklich hinzuweisen.
5. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
b) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigen Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist, bei Saisonmaschinen jedoch frühestens mit Ablauf der ersten Einsatzzeit. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens mit Ablauf der gesetzlichen bzw. vereinbarten Frist.
c) Es wird keine Gefahr übernommen für Schäden, die aus nach-folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder un-sachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, soweit der Lieferer nicht selbst montiert; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeignete Betriebsmittel; Austauschwerkstoffe; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
d) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Ge-währleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Die Frist für Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
f) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderung oder Instandsetzung wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
g) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer-gegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Feh-lers zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
h) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüber-gangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn diese mit dem Käufer ausdrücklich schrift-lich vereinbart wurde.
6. Abtretungsverbot
Forderungen und Rechte, gleich welcher Art, die dem Auftrag-geber im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gegen uns zustehen, sind ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustim-mung nicht abtretbar.
7. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Sollten Bestimmungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages dadurch nicht berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmung, gilt dann eine solche, die dem angestrebten Vertragszweck in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am ehesten entspricht.